Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich (Reiseanmeldung/Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche werden schriftlich erfasst. Vor Vertragsschluss werden dem Reisenden unsere vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen ausgehändigt.
b) Telefonisch werden lediglich verbindliche Reservierungen vorgenommen, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an uns zurückzuleiten hat, geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang zurück, so wird von der Reservierung Abstand genommen. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Bildschirmtext, Internet, etc. gilt gleiches.
c) Zur Gewährung des Frühbucherpreises ist der Abschluss einer verbindlichen Buchung der betreffenden Reise bis zum angegebenen Frühbucherdatum Voraussetzung.
2. Bezahlung
Mit Vertragsabschluss wird eine 10%ige Anzahlung geleistet. Die Unterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter/Reisebüro ausgehändigt.
Entsprechend §651 k Abs. 3 BGB wird ebenfalls der Reisesicherungsschein an den Kunden weitergereicht. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert und keine Übernachtung einschließt. Die Restzahlung des Reisepreises erfolgt 21 Tage vor Reiseantritt. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind jeweils sofort zu zahlen.
3. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Mündliche Vereinbarungen zählen nicht. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Änderungen der Flugzeiten bzw. Flughäfen vorbehalten. Für alle Flüge gelten die Reisebedingungen der jeweiligen Fluglinie bzw. Veranstalter ebenso bei Schiffsreisen.
5. Rücktritt durch Kunden,
Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Reiseveranstalter kann einen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Bei Busreisen% des Reisepreises
bis 4 Wochen vor Reiseantritt:10 %
ab 28. Tag vor Reiseantritt:20 %
ab 21. Tag vor Reiseantritt:35 %
ab 14. Tag vor Reiseantritt:50 %
ab 3. Tag vor Reiseantritt:80 %
bei Nichtantritt der Reise:100 %
Bei Flugreisen und Schiffsreisen gelten die Reisebedingungen des jeweiligen Veranstalters, mindestens jedoch 25% des Reisepreises.
5.2. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, das statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haftet er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Bei Flugreisen und Schiffsreisen gelten gesonderte Bedingungen.
5.4. Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so wird durch den Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt verlangt, soweit er nicht höhere Entschädigungen nachweist. Diese Regelung gilt bis 30 Tage vor Reiseantritt. Ab dem 29. Tag werden die vertraglich vereinbarten Stornogebühren verrechnet.
5.5. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
6. Rücktritt und Kündigung
durch den Reiseveranstalter/
Mindestteilnehmerzahl
Bei Nichterreichen der vom Veranstalter festgelegten Mindestteilnehmerzahl
(25 Pax.), kann der Reiseveranstalter bei Mehrtagesfahrten bis 21 Tage vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten. Der Kunde erhält die geleistete Zahlung unverzüglich zurück.
7. Haftung des Reiseveranstalters
7.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
3. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
7.2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.
8. Gewährleistung
Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reiseveranstalter kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9. Beschränkung der Haftung
9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit der Reiseveranstalter für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
9.2. Ein Schadensanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Vorraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Vorraussetzungen ausgeschlossen ist.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Ausschluss
von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Ansprüche des Reisenden verjähren nach 6 Monaten. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-
und Gesundheitsbestimmungen
Die Reisenden sind für die Einhaltung aller diesbezüglich geltenden Bestimmungen und für die Vollständigkeit Ihrer Reisedokumente selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Buchungen geändert werden sollten. Die einzuhaltenden Vorschriften erfahren Sie jeweils bei Buchung in Ihrem Reisebüro. Der Reisende soll sich über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; gegebenenfalls soll ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
13. Aufhebung des Vertrages
wegen außergewöhnlicher Umstände/Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten Reiseleistungen eine nach § 417 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Bei Eintreten von höherer Gewalt vor oder während der Reise ist der Reisende nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche abzuleiten. Die Mehrkosten für die Reisebeförderung sind von den Parteien zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
14. Gerichtsstand
Gerichtsstand für PARTHIER Reisen GmbH ist Leipzig.
15. Allgemeine Bestimmungen
Sämtliche Angaben in unseren Prospekten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern behält sich der Reiseveranstalter vor. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reservierungsvertrages im übrigen.
16. Sonstige Bestimmungen
(nur für Reisemittler)
Erfolgen die Buchungen über einen Reisemittler (Reisebüro), der als Agentur für das Reisebüro PARTHIER GmbH tätig ist, gelten die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen analog, sofern sich aus dem Agenturvertrag nicht andere Reglungen ergeben.
17. Treibstoffzuschläge
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, wie Erhöhung der Treibstoffkosten, der Start- und Landegebühren auf Flughäfen, der Ein- und Ausschiffungsgebühren in Häfen, notfalls anzupassen.